Satzung des Fördervereins der Anhaltischen Landesbücherei Dessau e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen „Förderverein der Anhaltischen Landesbücherei Dessau e.V."

(2)       Sein Sitz ist Dessau-Roßlau.

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

(1)       Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Anhaltischen Landesbücherei Dessau in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag. Gemäß diesen Zielen wird er im Zusammenwirken mit der Anhaltischen Landesbücherei Dessau besonders darum bemüht sein:

          ●       die Bibliothek als Teil der soziokulturellen Landschaft der Region zu fördern;

          ●        die Bibliothek stärker im Bewusstsein der  Bürgerinnen und Bürger zu verankern;

          ●        die Bibliothek als Ort des Lebens und Lernens durch eigene Aktivitäten, ideelle und finanzielle Unterstützung zu fördern;

          ●        neue Nutzer und Förderer zu werben.

(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)       Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)       Ordentliches Mitglied können volljährige natürliche und juristische Personen sein, wenn sie die Satzung anerkennen. Nicht rechtsfähige Personen-gemeinschaften können nur in der Vertretung durch eine ausdrücklich zur Mitgliedschaft bevollmächtigte natürliche Person Mitglied werden. Den ordentlichen Mitgliedern obliegt die Verwirklichung des Vereinszwecks.

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(3)       Auf Vorschlag des Vorstands können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste bei der Förderung und Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, als Ehrenmitglieder  auf Lebenszeit aufgenommen werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung bei einer einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder.

(4)       Der Beitritt in den Förderverein erfolgt durch schriftliche Erklärung (Vordruck). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch schriftlich erklärten Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch schriftlich erklärten Austritt oder Erlöschen der juristischen Person. Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(2)       Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses, über 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Verzug bleibt oder das Ansehen des Vereins bewusst schädigt.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung zu beachten und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

(1)       Die Mitgliederversammlung entscheidet über Höhe und Fälligkeit der Beitragszahlungen.

(2)       Die laufenden Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres zu zahlen. Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträge zu leisten.

(3)       Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

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(4)       Es handelt sich um einen Jahresbeitrag, der bei Ausscheiden nicht, auch nicht anteilig, zurückgefordert werden kann.

§ 7

Finanzen

(1)       Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und Stiftungen, durch Einnahmen aus eigener Tätigkeit des Vereins.

(2)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3)       Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig werden, können einen Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen erhalten. Dabei darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)       Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8

Organe des Vereins

(1)       Mitgliederversammlung

(2)       Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen.

Sie ist ausschließlich zuständig:

          ●        für die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes,

          ●        für die Mitgliedsbeiträge gemäß § 6,

          ●        für die Wahl/Abberufung des Vorstandes,

          ●        für Satzungsänderungen,

          ●        für die Auflösung des Vereins,

          ●        für Entscheidungen über Beschwerden gegen Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes,

●        für den Ausschluss von Mitgliedern,

●        für die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

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(2)       Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand zusammen. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Termin der Mitglieder-versammlung. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(3)       Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder in einem schriftlichen, begründeten Antrag vom Vorstand verlangt wird.

Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Termin der Versammlung erfolgen.

(4)       Anträge der Mitglieder, die auf einer Versammlung beschlossen werden sollen, sind dem Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor der entsprechenden Versammlung vorzulegen, ausgenommen Anträge die eine Satzungsänderung betreffen, für die eine Frist von drei Wochen einzuhalten ist.

Anträge, die Satzungsänderungen betreffen, müssen den Mitgliedern umgehend schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Anträge, die nicht Satzungsänderungen betreffen und dem Vorstand nicht fristgerecht zugegangen sind, können nur dann der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies befürworten.

(5)       Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder oder vom Vorstand verlangt wird.

(6)       Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets  ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei Abstimmung nicht mitgezählt.

(7)       Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(8)       Auf der jährlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Mitgliedern einen Bericht über seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr. Der/die Schatzmeister/in erstattet einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer erstatten einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters. Die Mitgliederversammlung entlastet jährlich den/die Schatzmeister/in und zweijährlich den gesamten Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(9)       Über Versammlungen und Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 10

Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die Vereinsmitglieder sein müssen:

●              Vorsitzende(r),

●              Stellvertreter(in),

●              Schatzmeister(in),

●              Beisitzer(in),

●              und ein/e Vertreter(in) der Anhaltischen Landesbücherei Dessau, die von deren Leitung entsandt werden kann.

(2)       Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstands-mitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so benennt der Vorsitzende bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger.

(3)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in oder der/die Schatzmeister/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(4)       Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.

Eine geheime Wahl kann beantragt werden. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5)       Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, soweit ihm Aufgaben durch die Satzung übertragen sind. Insbesondere obliegt ihm die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel, sowie die interne Organisation.

Er berichtet gegenüber der jährlichen Mitgliederversammlung detailliert über seine Tätigkeit. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(6)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmen- Gleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit sein Stellvertreter.

Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist.

Die Beschlussprotokolle sind auf Wunsch den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 11

Schatzmeister/in, Kassenprüfer/in

(1)       Der Vorstand legt einmal jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor, der alle zu erwartenden Einnahmen und vorgesehenen Ausgaben für das nächste Geschäftsjahr bestimmt.

(2)       Der/die Schatzmeister/in ist im Rahmen der jederzeit nachprüfbaren Geschäftsführung verantwortlich für den Haushaltsplan.

(3)       Die Finanzverwaltung und die Buchführung werden einmal jährlich von zwei Rechnungsprüfern geprüft, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 12

Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

(1)       Satzungsänderungen, die aufgrund einer Auflage eines Gesetzes, einer Behörde oder eines Gerichts notwendig sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und sind baldmöglichst den Mitgliedern mitzuteilen

(2)       Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der jährlichen Mitgliederversammlung.

(3)       Die Auflösung des Vereins erfolgt auf einer gesonderten Mitgliederversammlung und bedarf der Zustimmung von einer ¾ Mehrheit            der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zugleich sind die Liquidatoren des Vereins zu wählen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Dessau-Roßlau mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Belange der Anhaltischen Landesbücherei Dessau zu verwenden.

§ 13

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Dessau-Roßlau.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister Sachsen-Anhalts und Kenntnisnahme aller Mitglieder am 10.06. 2010 in Kraft.